ABGB §§ 94, 140, 1416
Im Fall einer gemeinsamen Unterhaltszahlung für mehrere Unterhaltsberechtigte (hier: Ehegatte und zwei Kinder) ist mangels Widmung nicht von einer Aufteilung nach Kopfteilen, sondern von einer verhältnismäßigen Tilgung auszugehen, wenn verschieden hohe Unterhaltsschulden bestehen.