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Fluggäste-VO - Rechtzeitiges "Einfinden" am Flughafen

In aller KürzeZak 2009/317Zak 2009, 202 Heft 11 v. 23.6.2009

Leistungen nach der Fluggäste-VO 261/2004 können dem Fluggast gem Art 3 Abs 2 nur dann zustehen, wenn er sich zu dem vom Luftfahrtunternehmen angegebenen Zeitpunkt oder mangels Zeitangabe 45 Minuten vor dem Abflug zur Abfertigung eingefunden hat. In einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung vertrat das HG Wien (60 R 44/08p) die Auffassung, dass mit dem Begriff "Einfinden" nicht das Eintreffen am Flughafen, sondern die Präsentation des Reisenden am Check-In-Schalter gemeint ist. Die Einreihung in die Warteschlange vor dem Schalter zu einem die übliche Wartezeit berücksichtigenden früheren Zeitpunkt reiche aber ebenfalls aus, weil die Organisation der Abfertigung in den Verantwortungsbereich des Flugunternehmens falle. Eine Nichtbeförderung iSd VO liege nicht nur im Fall der Überbuchung, sondern auch dann vor, wenn das rechtzeitige Einchecken des Reisenden, der Kontakt mit dem Betreuungspersonal des Luftfahrtunternehmens hatte und dessen Anweisungen folgte, an der langen Warteschlange scheiterte. Die technischen Probleme in der Gepäcksortieranlage, die zur Bildung der Schlange geführt hatten, seien auch kein außergewöhnlicher Umstand, für den das Luftfahrtunternehmen allenfalls nicht einstehen müsste. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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