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Klarstellung im Übergangsrecht zur Grundbuchs-Novelle 2008

In aller KürzeZak 2009/316Zak 2009, 202 Heft 11 v. 23.6.2009

Aufgrund der Grundbuchs-Nov 2008 (siehe Zak 2008/710, 403) müssen in ab 2009 datierten Urkunden bei den am Rechtsgeschäft beteiligten inländischen Gesellschaften auch die Firmenbuchnummern bzw Vereinsregisterzahlen angeführt sein (§ 27 Abs 2 GBG). Im Rahmen des geplanten AktRÄG 2009, das sich derzeit am Stand einer Regierungsvorlage befindet (208 BlgNR 24. GP), soll das in § 137 Abs 4 GBG geregelte Übergangsrecht zu dieser Bestimmung präzisiert werden. Klargestellt wird, dass die zusätzlichen Angaben auch dann nicht erforderlich sind, wenn die Urkunde lediglich von einer der beiden Vertragsparteien vor dem 1. 1. 2009 unterfertigt worden ist.

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