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Zusammentreffen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien

RechtsprechungSchuldrechtZak 2009/296Zak 2009, 195 Heft 10 v. 2.6.2009

ABGB §§ 869, 1489

Im Fall von kreuzenden Verweisungen auf die AGB beider Vertragsparteien werden nicht nur solche AGB-Klauseln wegen Dissenses kein Vertragsbestandteil, die gegenläufige Rechtsfolgen vorsehen, sondern auch solche, die vom dispositiven Recht abweichen und lediglich in den AGB eines Teils enthalten sind (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche).

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