ABGB §§ 1220, 1231
Bei der Bemessung der Ausstattung, die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eheschließung vorzunehmen ist, muss neben dem Einkommen auch auf das Vermögen des Elternteils Bedacht genommen werden. Zum Vermögen zählt nicht nur eine bereits eingeantwortete Erbschaft, sondern bereits das mit dem Tod des Erblassers entstandene Erbrecht.