Die in § 12a Abs 6 MRG normierte Ausnahme vom Recht des Vermieters zur Mietzinserhöhung bei Verpachtung des Unternehmens durch den Hauptmieter aus wichtigen persönlichen Gründen ist lediglich auf natürliche Personen anwendbar. Eine juristische Person als Mieterin wird nach der Rechtsprechung des OGH (7 Ob 231/07g = Zak 2008/311, 177) von der Ausnahmebestimmung nicht erfasst, auch dann nicht, wenn es sich um eine Ein-Mann-GmbH handelt.