Vor dem Hintergrund von zwei BGH-Urteilen zu diesem Thema (VIII ZR 251/06 = Zak 2008/35, 22 und VIII ZR 187/06 = Zak 2008/75, 42) vertritt der Autor die Ansicht, dass eine Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln einer vertraglichen Garantie (zB Herstellergarantie) nach § 879 Abs 3 ABGB ausgeschlossen ist. Da alle Klauseln insgesamt die Hauptleistungspflicht des Garanten festlegen würden, gebe es keine prüfbaren Nebenbestimmungen. Eine versteckte Klausel, die den sonst beschriebenen Garantieumfang einschränkt, sei gem § 864a ABGB unwirksam. Von mehreren Auslegungsvarianten einer einschränkenden Klausel sei gem § 915 ABGB die kundengünstigste heranzuziehen; die Ansicht, dass die unklare Klausel im Verbrauchergeschäft wegen des Transparenzgebots (§ 6 Abs 3 KSchG) überhaupt wegfällt, lehnt der Autor ab.