GebAG § 25 Abs 1 (idF vor BRÄG 2008)
Gem § 25 Abs 1 GebAG idF vor BRÄG 2008 trifft den Sachverständigen ua dann eine Warnpflicht, wenn die Sachverständigengebühr den erlegten Kostenvorschuss erheblich übersteigen wird. Im Fall einer Warnpflichtverletzung geht der über der Erheblichkeitsgrenze liegende Teil des Gebührenanspruchs verloren.