ABGB § 1304
KFG § 106 Abs 5
Die Vorschriften zur Verwendung von Sicherheitsgurten bzw Rückhalteeinrichtungen bei der Beförderung von Kindern im Fahrzeug (§ 106 Abs 5 KFG bzw zuvor § 106 Abs 1b KFG idF vor BGBl I 2005/117) richten sich an den Lenker. Auch wenn das Fahrzeug vom obsorgeberechtigten Elternteil gelenkt wurde, kann es dem verletzten, noch nicht 14 Jahre alten Kind gegenüber dem Unfallgegner nicht als Mitverschulden angerechnet werden, dass es nicht angeschnallt war und deshalb aus dem Fahrzeug geschleudert wurde (hier: zwei Monate altes Kleinkind, das im Kindersitz nicht angeschnallt war).