WEG § 20 Abs 6
ABGB §§ 1012, 1295 Abs 2
Gem § 20 Abs 6 WEG muss der Verwalter einem Wohnungseigentümer auf dessen Verlangen jederzeit die Möglichkeit geben, in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft Einsicht zu nehmen. Wichtige Gründe für die Einsichtnahme sind nicht erforderlich. Das Einsichtsrecht ist nur durch das allgemeine Schikaneverbot beschränkt.