ABGB § 140
Trotz des nicht ausreichenden Studienfortschritts im vergangenen Studienabschnitt kann der Student sein Studium im aktuellen Abschnitt ernsthaft betreiben und deshalb weiterhin (bzw wieder) einen Unterhaltsanspruch haben. Insgesamt muss der unterhaltspflichtige Elternteil aber höchstens für einen der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer entsprechenden Zeitraum Unterhalt leisten.