Während das europäische Prozessrecht von der Gleichwertigkeit der Klageerhebung vor allen Gerichten innerhalb des europäischen Justizraums ausgeht, war - im Anschluss an zwei ältere Entscheidungen des OGH - unklar, ob dies auch Konsequenzen auf materiell-rechtlicher Ebene nach sich zieht. Mit der hier zu besprechenden Entscheidung 10 Ob 113/07a = Zak 2008/270, 154 hat der OGH dies grundsätzlich bejaht: Die Aufrechterhaltung der Unterbrechungswirkung einer unstatthaften Klage setzt nicht den formalen Bestand der Streitanhängigkeit voraus, wenn die Rechtsverfolgung unverzüglich im Inland gehörig fortgesetzt wird.