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Abrechnung - Bezeichnung aller Einnahmen und Ausgaben nach Zeitpunkt, Zweck und Person

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2008/243Zak 2008, 137 Heft 7 v. 15.4.2008

WEG § 20 Abs 3, § 34

Eine „ordentliche“ Abrechnung iSd § 20 Abs 3 WEG liegt nur dann vor, wenn sowohl auf Ausgaben- als auch auf Einnahmenseite alle Zahlungen nach Zeitpunkt, Verwendungszweck und Person des Empfängers bzw des Leistenden bezeichnet sind.

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