Anders als Wilhelm (dazu Zak 2007/326, 180) und Rosifka (dazu Zak 2007/253, 140) vertritt der Autor die Ansicht, dass in dem weder von der zwingenden Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG noch von der eingeschränkten Wartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters nach § 8 MRG abgedeckten Bereich die Erhaltung des Mietgegenstands gesetzlich nicht geregelt und daher einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist; § 1096 Abs 1 ABGB, der die Erhaltungspflicht dem Vermieter zuordnet, sei hier nicht anwendbar. Dieses Ergebnis leitet er aus der wörtlichen, historischen und teleologischen Interpretation der mietrechtlichen Bestimmungen ab.