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Zulässigkeit der Revision - nicht jede Räumungsklage ist eine Bestandstreitigkeit

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/211Zak 2008, 118 Heft 6 v. 1.4.2008

ZPO § 502 Abs 5 Z 2

JN § 49 Abs 2 Z 5

Gem § 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist die Zulässigkeit der Revision bei Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht an Wertgrenzen gebunden. Dieser Tatbestand ist eng auszulegen. Räumungsklagen fallen nur dann darunter, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren.

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