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Keine Teilgenehmigung der Klagsführung durch das Pflegschaftsgericht

RechtsprechungFamilienrechtZak 2008/191Zak 2008, 112 Heft 6 v. 1.4.2008

ABGB § 154 Abs 3

AußStrG § 132

Das Pflegschaftsgericht kann die Klagsführung nur entweder genehmigen oder nicht genehmigen. Eine teilweise Genehmigung ist nicht möglich.

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