vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Als Beifahrer verletzter Halter muss sich Mitverschulden des Lenkers anrechnen lassen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/170Zak 2008, 98 Heft 5 v. 18.3.2008

EKHG § 19 Abs 2

ABGB §§ 1304, 1325

Nicht nur gegenüber dem Unfallgegner, sondern auch bei Geltendmachung eines eigenen Schadens muss sich der Fahrzeughalter das Verschulden des Lenkers gem § 19 Abs 2 EKHG zurechnen lassen. Eine Differenzierung zwischen Sach- und Personenschäden kommt dabei nicht in Betracht. Anders als bei einem gewöhnlichen Fahrgast vermindert sich deshalb der Schmerzengeldanspruch des in seinem Fahrzeug als Beifahrer mitfahrenden Halters gegenüber dem Unfallgegner aufgrund des Mitverschuldens des Lenkers am Unfall.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte