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Trainingsfahrt mit Mountainbike - keine Ausnahme von der Radweg-Benützungspflicht

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/169Zak 2008, 97 Heft 5 v. 18.3.2008

ABGB §§ 1304, 1311

StVO § 68 Abs 1

Der Verstoß gegen die Benützungspflicht des Radwegs (§ 68 Abs 1 StVO) und der Schaden, den der die Straße benützende Radfahrer erleidet, weil er von einem unvorsichtig überholenden Kfz-Lenker gestreift wird, stehen in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang; daher trifft den Radfahrer ein Mitverschulden (Verschuldensteilung im Verhältnis 2:1 zulasten des Kfz-Lenkers).

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