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Arzthaftung nach der ungewollten Geburt eines behinderten Kindes

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/164Zak 2008, 95 Heft 5 v. 18.3.2008

ABGB § 1295 Abs 1

Wenn sich in der pränatalen Diagnostik Hinweise auf eine schwere Behinderung des Kindes ergeben, muss der Arzt die Mutter auf die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs hinweisen.

Wurde der Mutter aufgrund eines schuldhaften Diagnose- bzw Beratungsfehlers des Arztes die Möglichkeit zu einem Schwangerschaftsabbruch genommen („wrongful birth“), haftet der Arzt für den vollen Unterhalt des behindert geborenen Kindes, nicht nur für die behinderungsbedingten Mehrkosten. Dass der Unterhaltsaufwand für ein ungewollt geborenes Kind ein Schaden iSd § 1293 ABGB ist, kann nicht zweifelhaft sein.

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