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Rubin, Die Antwortpflicht für Geschäftsbesorgungsunternehmer nach § 1003 ABGB, RdW 2008, 35.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2008/140Zak 2008, 79 Heft 4 v. 5.3.2008

Gem § 1003 ABGB sind Geschäftsbesorgungsunternehmer bei sonstiger schadenersatzrechtlicher Haftung verpflichtet, auf Auftragsangebote zu reagieren. Der Autor stellt diese Regelung eingehend dar.

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