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Betretungsrecht im Klettersport (Setzen von Bohrhaken)

ThemaDr. Peter GloßZak 2008/111Zak 2008, 63 Heft 4 v. 5.3.2008

Das allgemeine Betretungsrecht nach § 33 Abs 1 ForstG ist nicht grenzenlos. Beim Setzen eines Bohrhakens handelt es sich um einen dauerhaften Substanzeingriff und somit um eine zustimmungsbedürftige Benützung des Waldes im Sinne des § 33 Abs 3 ForstG.

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