Vor dem Hintergrund einer Studie der AK Wien (wien.arbeiterkammer.at/pictures/d51/vertragsbestimmungen.pdf ) befasst sich der Artikel mit problematischen Regelungen in üblichen Textbausteinen für Bauträgerverträge. Unter Berufung auf die Rsp des OGH (zB 6 Ob 140/06s = RdW 2007/232) vertritt der Autor die Ansicht, dass es sich bei Tatsachenbestätigungen eines Verbrauchers, die nicht über Wissenserklärungen mit bloßer Beweisfunktion hinausgehen, um keine gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoßende Beweislastverschiebung handelt. Anderes gelte, wenn eine Bestätigung über die Beweisfunktion hinaus den Vertragsinhalt betrifft, etwa wenn sie für den Vertragszweck rechtserhebliche Tatsachen vorweg bestätigt. Die Praxis, dem Bauträger während der Bauphase jegliche Änderungen im Projekt zu gestatten, verstoße gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie weder auf die Geringfügigkeit der Änderung noch auf ihre sachliche Rechtfertigung Rücksicht nehme. Durch die Vorgabe von Professionisten für die Durchführung von Sonderwünschen übernehme der Bauträger keine Haftung für Mängel. Eine Haftung bestehe nur im Fall eines Auswahlverschuldens.