Wegen des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Leistenden am gegenseitigen Beistand handelt es sich bei einer Unterhaltszusage an den Lebensgefährten nach Ansicht des Autors um keine - notariatsaktspflichtige - Schenkung. Auch schlüssige Unterhaltsvereinbarungen seien denkbar; unter besonderen Umständen könnten sogar über das Ende der Lebensgemeinschaft hinaus bzw lebenslang geltende Zusagen angenommen werden.