ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Die Beratungs- und Aufklärungspflicht der Bank vor einem Veranlagungsgeschäft reicht nicht so weit, einen spekulierenden Anleger zu bevormunden.
Im Kaufzeitpunkt waren argentinische Staatsanleihen als mittleres Anlagerisiko einzustufen. Vor dem Kauf dieser Anleihen hatte der Bankberater den Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zinsendienst und Kapitaltilgung zwar bisher erfolgten, dies aber nicht auch für die Zukunft gelten müsse. Im Anlegerprofil hatte der Anleger angegeben, Erfahrung mit Anleihen zu haben und sich selbstständig und regelmäßig um seine Veranlagungen zu kümmern. Bei diesem Sachverhalt ist es jedenfalls vertretbar, trotz des Fehlens weitergehender Warnhinweise der Bank von keiner Verletzung der Beratungspflicht auszugehen (Zurückweisung der Revision).