ABGB § 364a
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft, von der die Beeinträchtigungen ausgingen, und die beeinträchtigte Liegenschaft im Miteigentum derselben Personen stehen bzw standen.
ABGB § 364a
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft, von der die Beeinträchtigungen ausgingen, und die beeinträchtigte Liegenschaft im Miteigentum derselben Personen stehen bzw standen.