Nach Ansicht des deutschen BGH ist der Käufer wegen schuldhafter Vertragsverletzung zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Verkäufer zur Behebung eines Mangels auffordert, obwohl er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, sondern die Ursache für den Defekt in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (VIII ZR 246/06).