Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, haftet gem § 38 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten des Veräußerers. Der Autor lehnt die in den Gesetzesmaterialien (RV 1058 BlgNR 22. GP 30) vertretene Ansicht, diese Regelung sei auch im Fall der Verpachtung des Unternehmens anwendbar, ab. Diese Auslegung widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Der Pächter erwerbe das Unternehmen nicht, sondern es werde ihm nur zum Gebrauch und zur Fruchtziehung überlassen (ebenso Filzmoser, Haftet der Pächter für Schulden des Verpächters nach § 38 UGB? ecolex 2006, 894; anders hingegen Krejci, Unternehmensübergang [§ 38 UGB)]: Irritierte Pächter und ein irritierender Initiativantrag, RdW 2007, 518).