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Keine Einstellung der zumindest einen Teil der Zinsen deckenden Zwangsverwaltung

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2008/67Zak 2008, 39 Heft 2 v. 29.1.2008

EO § 129 Abs 2 (idF vor EO-Nov 2008)

Die Zwangsverwaltung kann nicht gem § 129 Abs 2 EO mangels (derzeit) erzielbarer Erträgnisse eingestellt werden, wenn mit den Ertragsüberschüssen zumindest ein Teil der laufenden Zinsen abgedeckt werden kann. Die Deckung von 12,5 % der laufenden Zinsen reicht jedenfalls aus.

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