EO § 129 Abs 2 (idF vor EO-Nov 2008)
Die Zwangsverwaltung kann nicht gem § 129 Abs 2 EO mangels (derzeit) erzielbarer Erträgnisse eingestellt werden, wenn mit den Ertragsüberschüssen zumindest ein Teil der laufenden Zinsen abgedeckt werden kann. Die Deckung von 12,5 % der laufenden Zinsen reicht jedenfalls aus.