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Wiederaufnahme eines präjudiziellen Zivilverfahrens als Wiederaufnahmegrund

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/64Zak 2008, 38 Heft 2 v. 29.1.2008

ZPO § 530 Abs 1 Z 5, § 541

Die rechtskräftige Bewilligung der Wiederaufnahme eines für die Entscheidung präjudiziellen Zivilverfahrens bildet analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmegrund. Anders als im Fall der Wiederaufnahme eines präjudiziellen Strafverfahrens (vgl § 358 StPO) stellt hier bereits die Bewilligung der Wiederaufnahme (und nicht erst die abweichende Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren) den Wiederaufnahmegrund dar.

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