ZPO § 530 Abs 1 Z 5, § 541
Die rechtskräftige Bewilligung der Wiederaufnahme eines für die Entscheidung präjudiziellen Zivilverfahrens bildet analog § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmegrund. Anders als im Fall der Wiederaufnahme eines präjudiziellen Strafverfahrens (vgl § 358 StPO) stellt hier bereits die Bewilligung der Wiederaufnahme (und nicht erst die abweichende Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren) den Wiederaufnahmegrund dar.