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Betriebskosten - Entgelt für Rufbereitschaft des Hausbetreuers

RechtsprechungMiet-_und_WohnrechtZak 2008/52Zak 2008, 35 Heft 2 v. 29.1.2008

MRG § 21 Abs 1 Z 8, § 23

Die Hausbetreuung iSd § 23 MRG kann durch den Vermieter selbst, durch einen Dienstnehmer des Vermieters oder durch einen von diesem beauftragten Werkunternehmer erfolgen. Dass sich der Vermieter einer Mischform bedient (hier: zum Teil durch Werkunternehmer, zum Teil durch Dienstnehmer), steht der Verrechnung des dann eben aus mehreren Komponenten bestehenden angemessenen Entgelts als Betriebskostenaufwand nicht entgegen.

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