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Verbesserungsauftrag wegen des fehlenden Nachweises eines Einvernehmensrechtsanwalts

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/772Zak 2008, 438 Heft 22 v. 16.12.2008

EIRAG § 5

AußStrG §§ 6, 10

In Verfahren mit relativer oder absoluter anwaltlicher Vertretungspflicht (hier: Rechtsmittelverfahren in einer Adoptionssache) hat ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt gem § 5 EIRAG schriftlich das Einvernehmen mit einem Anwalt nachzuweisen, der in die Rechtsanwaltsliste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist (Einvernehmensrechtsanwalt). Bei fehlendem Nachweis ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Der Verbesserungsauftrag ist nicht der Partei, sondern direkt dem einschreitenden Rechtsanwalt zu erteilen.

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