WEG § 16 Abs 2
ABGB §§ 834, 835
Anders als die Einbeziehung allgemeiner Teile in ein Wohnungseigentumsobjekt überschreitet die Zusammenlegung eines Wohnungseigentumsobjekts mit einer im schlichten Miteigentum stehenden Wohnung den Rahmen des § 16 Abs 2 WEG bzw der §§ 834 ff ABGB. Dass der Wohnungseigentümer aufgrund einer Benützungsvereinbarung über das ausschließliche Benützungsrecht an der in sein Objekt einzubeziehenden Wohnung verfügt, ändert nichts. Die Zusammenlegung setzt demnach die Zustimmung aller Miteigentümer voraus. Eine Genehmigung bzw Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren kommt nicht in Betracht.