Eine weiterführende Studientätigkeit kann sich ein Rechtsanwaltsanwärter nur in den Schranken des § 2 Abs 3 Z 1 RAO auf die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung in einer rechtsberuflichen Tätigkeit anrechnen lassen. Eine darüber hinaus anrechenbare gleichartige praktische Verwendung im Ausland iSd § 2 Abs 3 Z 2 RAO stellt ein Auslandsstudium, das zur Erlangung eines akademischen Grades dient, nach einer jüngst ergangenen Entscheidung der OBDK (Bkv 2/08) selbst dann nicht dar, wenn es mit Forschungstätigkeit verbunden ist. Der konkrete Fall betraf eine mit Forschung verbundene Studientätigkeit an der Universität Cambridge zur Erarbeitung der Dissertation.