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Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss, die Klagsrücknahme zur Kenntnis zu nehmen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/695Zak 2008, 398 Heft 20 v. 18.11.2008

Erste Rsp

ZPO §§ 237, 529

Der Beschluss, mit dem die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen bzw das Verfahren aufgrund der Klagsrücknahme für beendet erklärt wurde, hat zwar nur deklarative Wirkung, ist jedoch anfechtbar und der Rechtskraft fähig. Auch eine Anfechtung mit Nichtigkeitsklage ist nicht ausgeschlossen.

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