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Beschränkung auf Ausgleichsquote bei verspäteter Aufrechnung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2008/686Zak 2008, 395 Heft 20 v. 18.11.2008

ABGB §§ 1438, 1439

AO § 19

Ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zugleich Schuldner einer aufrechenbaren Gegenforderung ist, muss seine Forderung gem § 19 KO nicht im Ausgleichsverfahren geltend machen, sondern kann gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung erklären. Wenn er während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, kann er nach Beendigung des Ausgleichs nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.

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