WRG 1959 § 117 Abs 4
AußStrG § 1 Abs 2
Nur jene Person, gegen die sich die Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde ihrem Spruch nach richtet, darf gem § 117 Abs 4 WRG die gerichtliche Entscheidung begehren. Auch die Anrufung des Gerichts durch eine im Verwaltungsverfahren „übergangene Partei“ ist deshalb wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen.