UVG § 4 Z 5
EO § 382a
Auch wenn die einstweilige Verfügung über den vorläufigen Unterhalt im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz über den Unterhaltsvorschuss bereits aufgehoben war, können für den Zeitraum, in dem sie in Geltung stand, noch Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG gewährt werden. Die Aufhebung der Verfügung wirkt nämlich erst ab Verwirklichung des Aufhebungsgrunds (hier: Rechtskraft der endgültigen Unterhaltsfestsetzung); eine Rückwirkung auf den Bewilligungszeitpunkt ist abzulehnen.