ABGB § 140
AußStrG § 55 Abs 1
Die Kosten für einen Computer bzw ein Notebook sind als Sonderbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes anzuerkennen, wenn durch die Anschaffung die schulische Ausbildung gefördert wird. Dass das Gerät zum Teil auch außerschulisch genutzt wird, ändert nichts.