Das "kleine" Automatenglücksspiel ist lediglich in Kärnten, Niederösterreich, der Steiermark und Wien zugelassen, wobei nur in Niederösterreich die Verhaltenspflichten des Automatenbetreibers und dessen Haftung - in einer dem für Spielbankenbetreiber geltenden § 25 Abs 3 GSpG nachgebildeten Weise - besonders geregelt sind. In den anderen Bundesländern seien Kontroll- und Sperrpflichten des Automatenbetreibers nur in Extremsituationen denkbar.