ABGB §§ 1304, 1311
StVO § 46 Abs 1
Das Betreten der Autobahn zum Zweck der Hilfeleistung nach einem Unfall stellt keinen von § 46 Abs 1 StVO verbotenen Fußgängerverkehr dar. Allein deshalb kann dem Verletzten noch kein Mitverschulden angerechnet werden.