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Huber, Scheinvaterregress gegen den Erzeuger wegen des Unterhalts für das Kuckuckskind - ab wann und wie lange zurück? iFamZ 2008, 244.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2008/625Zak 2008, 360 Heft 18 v. 14.10.2008

Anders als der OGH (zB 4 Ob 201/07y = Zak 2008/114, 71) geht der Autor davon aus, dass der Scheinvater, der dem Kind Unterhaltsleistungen erbracht hat, gegen den biologischen Vater keinen Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB geltend machen kann. Vielmehr gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes gem § 1358 ABGB im Weg der Legalzession auf ihn über. Die Verjährung des Anspruchs gegen den wahren Vater beginne mit der Feststellung von dessen Vaterschaft zu laufen. Die Verjährungsfrist betrage gem § 1480 ABGB drei Jahre.

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