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Stoffsammlungsmängel müssen nicht gerügt werden

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/617Zak 2008, 357 Heft 18 v. 14.10.2008

ZPO §§ 196, 462 Abs 2

Die in § 196 ZPO vorgesehene Obliegenheit zur Rüge von Verfahrensmängeln gilt nach stRsp nicht für Stoffsammlungsmängel (hier: unterlassene Vernehmung eines Zeugen). Diese können daher trotz fehlender Rüge im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Die ZVN 2002 hat daran nichts geändert.

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