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Außerstreitreform - Übergangsrecht für Verlassenschaftsverfahren

RechtsprechungErbrechtZak 2008/603Zak 2008, 352 Heft 18 v. 14.10.2008

AußStrG § 23 Abs 1, §§ 45, 205

ZPO § 141

Auch in Verlassenschaftsverfahren richtet sich die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des neuen Außerstreitrechts auf anhängige Verfahren nach dem allgemeinen Übergangsrecht der §§ 199 und 203 AußStrG. Die in § 205 AußStrG vorgesehene besondere Übergangsregelung für Verlassenschaftsverfahren gilt nur für die Anwendung der Bestimmungen des III. Hauptstücks (§§ 143 ff AußStrG).

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