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Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung von Gewinnzusagen

In aller KürzeZak 2008/562Zak 2008, 322 Heft 17 v. 30.9.2008

Nach der Rsp des EuGH zum EuGVÜ kann ein Verbraucher einen im Ausland ansässigen Unternehmer am Verbrauchergerichtsstand des Art 14 EuGVÜ im Inland auf Einhaltung einer Gewinnzusage iSd § 5j KSchG klagen, wenn der Gewinn von einer Bestellung abhängig war und er auch tatsächlich Waren bestellte (C-96/00 , Gabriel = ZRInfo 2002/281). Handelte es sich hingegen um eine isolierte Gewinnzusage ohne Bestellpflicht, liegt der Gerichtsstand - gem Art 2 oder Art 5 Z 1 EuGVÜ (Gerichtsstand des Erfüllungsorts) - im Ausland (C-27/02 , Engler = RdW 2005/215). Zur Frage, ob diese Rsp auf den - anders formulierten - Verbrauchergerichtsstand der EuGVVO übertragen werden kann, ist beim EuGH ein vom OLG Wien eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren anhängig (C-180/06 , Ilsinger), in dem nun die Schlussanträge der Generalanwältin vorliegen. Das Verfahren betrifft den Fall einer Gewinnzusage ohne Bestellpflicht. Nach Ansicht der Generalanwältin kann der Anspruch dann am Verbrauchergerichtsstand des Art 16 EuGVVO eingeklagt werden, wenn durch Anbot und Annahme ein Vertrag über den Gewinn zustande gekommen ist. Diese Beurteilung obliege dem nationalen Gericht. Weiters falle der Anspruch auf Einhaltung der Gewinnzusage dann unter den Verbrauchergerichtsstand, wenn der Verbraucher (trotz fehlender Bestellpflicht) in Zusammenhang mit dem Gewinn tatsächlich Waren bestellte. Hier spreche die enge Verbindung mit dem Warenkaufvertrag für eine einheitliche Behandlung.

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