Nach einer jüngst ergangenen Vorabentscheidung des EuGH (C-306/06 , 01051 Telecom/Deutsche Telekom = Zak 2008/238, 135) ist eine per Überweisung abgewickelte Zahlung nur dann iSd Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird. Aus § 905 Abs 2 ABGB wird abgeleitet, dass Geldschulden qualifizierte Schickschulden sind und eine Überweisung schon dann rechtzeitig ist, wenn der kontomäßig gedeckte Auftrag innerhalb der Zahlungsfrist beim Geldinstitut des Schuldners eingeht. Der Autor hält diese Regelung im Anwendungsbereich der Zahlungsverzugs-RL (Entgeltzahlungen in beiderseitigen Unternehmergeschäften) für richtlinienwidrig und schlägt vor, Geldschulden als Bringschulden auszugestalten. Eine Möglichkeit zur richtlinienkonformen Interpretation sieht er unter Berufung auf einen entgegenstehenden historischen Willen des Gesetzgebers nicht.