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Perner, Kündigung nach § 25 Abs 3 TKG bei nachträglichem Verzicht auf die Vertragsänderung? ecolex 2008, 622.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2008/556Zak 2008, 320 Heft 16 v. 16.9.2008

§ 25 Abs 3 TKG gewährt dem Telekommunikationsunternehmen nach hA ein gesetzliches Vertragsänderungsrecht und gibt dem Kunden im Gegenzug die Möglichkeit, den Vertrag bei ihn nicht ausschließlich begünstigenden AGB-Änderungen kostenlos zu kündigen. Der Autor berichtet, dass in Mobiltelefonverträgen idR Klauseln enthalten sind, die die Wirkungslosigkeit einer solchen außerordentlichen Kündigung vorsehen, wenn der Betreiber innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem jeweiligen Kunden auf die Änderung verzichtet. Er hält diese Regelungen grundsätzlich für zulässig, weil dadurch der Zweck des § 25 Abs 3 TKG, eine Bindung des Kunden an Vertragsbestimmungen, denen er nicht zugestimmt hat, zu verhindern, nicht vereitelt wird. Eine Überlegungsfrist des Betreibers von bis zu einem Monat sei nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB einzustufen. Bei der Information über die geplanten Änderungen müsse der Betreiber den Kunden jedoch nicht nur - wie im Gesetz vorgesehen - auf das Kündigungsrecht, sondern auch auf die Möglichkeit eines Änderungsverzichts hinweisen, um Vertrauensschäden zu vermeiden. Andernfalls könne er sich nicht auf den Verzicht berufen.

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