EO § 399 Abs 1
Das nachträgliche, nicht rechtskräftig festgestellte Erlöschen des mit einstweiliger Verfügung gesicherten Anspruchs erfüllt den Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 2 EO.
OGH 20. 5. 2008, 17 Ob 11/08d
EO § 399 Abs 1
Das nachträgliche, nicht rechtskräftig festgestellte Erlöschen des mit einstweiliger Verfügung gesicherten Anspruchs erfüllt den Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 2 EO.
OGH 20. 5. 2008, 17 Ob 11/08d