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Dienstgeberhaftungsprivileg der Bundesimmobiliengesellschaft

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/546Zak 2008, 317 Heft 16 v. 16.9.2008

ASVG § 333

ABGB § 1325

Der Bundesimmobiliengesellschaft kommt als Eigentümer und Vermieter eines Bundesgebäudes (hier: Bundespolizeidirektion) das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, wenn ein Dienstnehmer des Bundes in diesem Gebäude aufgrund mangelnder Verkehrssicherung einen Arbeitsunfall erleidet.

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