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Mitverschulden - Mitfahrt mit beeinträchtigtem Lenker, Verletzung der Gurtenanlegepflicht

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/544Zak 2008, 316 Heft 16 v. 16.9.2008

ABGB §§ 1304, 1325

KFG § 106 Abs 2

Der für die Verletzungsfolgen mitkausale Verstoß des Geschädigten gegen die Gurtenanlegepflicht ist gem § 106 Abs 2 KFG beschränkt auf den Schmerzengeldanspruch als Mitverschulden zu berücksichtigen. Dieses Mitverschulden wird grundsätzlich mit 20 % bewertet. Wenn dem Geschädigten darüberhinaus weiteres Mitverschulden anzulasten ist, ist der mit der dafür angemessenen Mitverschuldensquote ermittelte Schmerzengeldanspruch für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht um 20 % zu kürzen (und nicht die allgemeine Mitverschuldensquote um 20 Prozentpunkte zu erhöhen).

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